Handy als „störender Gegenstand“ – Möglichkeiten für konsequentere Regeln für Smartphones in Hausordnungen

Seit die Beratungen zum neuen Schulgesetz begannen, war in den Synopsen unter § 39 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ ein Satz hinzugefügt:

„Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Erziehungsmaßnahme ist auch die zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände.“

In der Synopse steht zusätzlich folgende Begründung für diese Änderung:
„Es wird klargestellt, dass Lehrer in Wahrnehmung des Erziehungsauftrages auch befugt sind, im Unterricht störende Gegenstände (bspw. Handys) zeitweilig in Besitz zu nehmen. Die gesetzliche Klarstellung dient der Rechtssicherheit für das Handeln der Lehrer.“
Diese Ergänzung bringt eine neue Qualität bei der Sanktionierung von Übertretungen der Hausordnung – also das zeitweilige Einziehen von Handys durch Lehrer.
Parallel dazu hat die Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil in Berlin die Position der Lehrer und Schulleiter deutlich gestärkt.

„Lehrer dürfen das Mobiltelefon eines Schülers tagelang einziehen – und zwar auch über das Wochenende. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin nun in einem richtungsweisenden Urteil entschieden. Der Schüler hatte in dem Handy-Entzug über das Wochenende eine Verletzung seiner Grundrechte gesehen, seine Eltern hatten deshalb vor Gericht geklagt …“
Quelle: Berliner Zeitung  ©2017

Diese Stärkung der Schulen und Lehrer ist sehr wichtig, da das einzige wirksame Instrument zu Einhaltung der Nutzungsregeln nun mal die Einziehung des Handys ist. Momentan ist es an vielen Schulen Praxis die Regeln der Hausordnung oft nur sehr inkonsequent umzusetzen, da sich die Lehrer vor der Zwangsmaßnahme des Einziehens scheuen. Zu groß ist die Angst vor Protesten der Eltern und vor Klageandrohungen (z.B. wegen mangelndem Versicherungsschutz).

Wenn man sich aber das im Internet abrufbare aktuell gültige Schulgesetz durchliest, stellt man zu seiner Überraschung fest, dass dieser Satz momentan nicht drinsteht.
Nach einer Anfrage im SMK dazu herrscht nun Klarheit:
Die Änderungen im neuen Schulgesetz bekommen ihre Gültigkeit zeitlich gestaffelt. Einige Änderungen gelten bereits seit dem 1.8.2017, die meisten aber erst ab dem 1.8.2018.
Hauptgrund ist, dass für einige Änderungen neue Kommentare und Verordnungen geschrieben werden müssen.

Darunter fällt auch der Satz „Erziehungsmaßnahme ist auch die zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände.“

Ab dem 01.8.18 gilt diese Neuregelung offiziell also auch an sächsischen Schulen, wie aus der im Anhang befindlichen Synopse der vom Landtag beschlossenen Neufassung des Schulgesetzes ersichtlich wird.

Also wirklich berufen kann man sich auf diese Änderung erst in einem Jahr. Aber trotz allem ist damit die Position der Lehrer in solchen Fällen schon jetzt deutlich gestärkt worden.
Dazu kommt, daß das SMK in der Frage, wie eine Schule  im einzelnen die Handybenutzung und Sanktionierung regelt,   den Schulkonferenzen und Lehrern bei der Erstellung einer entsprechenden Hausordnung einen weiten Ermessensspielraum einräumt.

Dazu folgendes Beispiel:

Eine Leipziger freie Schule hat eine Hausordnung mit einer sehr konsequenten Hausordnung beschlossen, die für alle Beteiligten eine große Klarheit bringt:
Jeder Schüler hat ein persönliches abschließbares Wertfach mit eigenem Schlüssel, das von der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Hier ein Zitat aus der Hausordnung: „Die Schüler/innen schließen ihre ausgeschalteten Smartphones bei Ankunft in der Schule in das dafür vorhergesehene Wertfach ein. Dort verbleibt es bis der Unterricht beendet ist und die Schule wieder verlassen wird.“

Ein Handy, Smartphone o.Ä., das unzulässig verwendet wurde, wird vom Lehrer eingezogen und im Safe des Sekretariates hinterlegt. Am Ende der Woche kann es von den Eltern abgeholt werden.“

An das SMK wurde nun folgende Frage gestellt:

Wäre eine solche Regelung auch an einer öffentlichen Schule denkbar?

Antwort des SMK:

„Sicher ist das eine Regelung, die auch an einer öffentlichen Schule in die Hausordnung aufgenommen werden kann. Das müsste dann in der Schulkonferenz beschlossen werden. Treten Sie dazu bitte an Ihren Schulleiter heran. Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass es an den Wertfächern scheitert. Für die Ausstattung ist der Schulträger zuständig. Sie können das Problem nur an der Schule selbst klären.“

Das heißt, wenn man eine Regelung findet solche Fächer anzuschaffen oder die Schulfächer dazu benutzt, ist sogar eine solche weitgehende Regelung an einer öffentlichen Schule machbar – man muß es nur wollen!

Gregor Gebauer (AK Leiter Gymnasien im SER Leipzig)