Machen Schulaufnahmeuntersuchung Eltern auf die Förderschwerpunkte ihrer Kinder aufmerksam?

Kinder mit Beeinträchtigungen bedürfen der Förderung. Ob dieses an einer Förderschule oder an der Grundschule eingeschult wird, soll ab Schuljahr 2018 auch vom dem Willen der Eltern abhängen. Unter den Eltern besteht jedoch Unsicherheit unter welchen Bedingungen ihr Kind an welche Schule gehen wird. Denn die Vorschuluntersuchungen gilt noch das alte Schulgesetz. Der Stadtelternrat hat dazu die Stadtverwaltung befragt:

Inwieweit machen Gesundheitsämter bei den Vorschuluntersuchungen die Eltern darauf aufmerksam?

„Die neue Fassung des Sächsischen Schulgesetzes enthält in § 4c Regelungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf. Dieser Paragraph tritt mit all seinen Regelungen zum 01.08.2018 in Kraft. Im Abschnitt 5 findet sich folgende Regelung: „Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet“ soweit bestimmte im Gesetz zitierte Bedingungen erfüllt sind. Dem Elternwunsch soll damit in Zukunft bei der Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mehr Gewicht gegeben werden. Für Kinder mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung sollen Feststellungsverfahren im Rahmen einer Pilotphase an ausgewählten Schulen frühestens im Verlauf der zweiten Klasse eingeleitet werden.

Alle Eltern, deren Kinder 2018 eingeschult werden, erhalten am Tag der Schulaufnahmeuntersuchung ein Informationsschreiben zu den Untersuchungen durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst vor und während der Schulzeit. In der Regel verweisen die ärztlichen Kollegen, auch im persönlichen Gespräch darauf, dass 2018 ein neues Schulgesetz im Freistaat Sachsen in Kraft tritt.

Wenn Beratungsbedarf vorliegt und eine Empfehlung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes ausgesprochen wurde, erfolgen alle weiteren Beratungen und Entscheidungen durch die zuständige Grundschule. Laut neuem Schulgesetz leitet die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf auf Antrag einer Grundschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, auf Antrag der Schule, die der Schüler besucht, oder auf Antrag der Eltern ein. Auch nach Änderung des Schulgesetzes verweisen die Ärzte des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes darauf, dass Eltern wünschen können, in welcher Schulform ihr Kind beschult wird und dass weitere Informationen und Festlegungen in der zuständigen Grundschule zwischen Eltern und Lehrern besprochen werden“

Werden nur ggf. Defizite festgestellt oder auch die Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt? Welche sind das?

„Ziel der Schulaufnahmeuntersuchung ist es, ggf. bestehende gesundheitliche Auffälligkeiten, die den Schulbesuch des Kindes beeinflussen können, zu erkennen und im Bedarfsfall notwendige Fördermaßnahmen und Behandlungen zu empfehlen. Das gilt umso mehr, wenn im Ergebnis der Schulaufnahmeuntersuchung tatsächlich Bedenken zur Schulaufnahme im Ergebnis des Screenings bestehen.

Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes werden Empfehlungen zur Förderung ausgesprochen. Wenn erforderlich, werden diagnostische Maßnahmen veranlasst, um bei Bedarf entsprechende Therapien passgenau für das Kind einleiten zu können. Das erfolgt über die niedergelassenen Kinderärzte. Über die Kinderärzte erfolgt auch die Einleitung von Ergo- oder Logopädie bzw. die Einleitung einer ggf. auch notwendigen psychologischen Diagnostik bzw. der entsprechenden Therapien.

Die Kindeseltern erhalten die Empfehlung, auch in der Kita gezielt die entsprechenden Bereiche, wie Wahrnehmungsleistung, Konzentrationsfähigkeit, psychosoziale und emotionale Kompetenzen anzusprechen und dort mit den Erzieher/-innen entsprechende Möglichkeiten zur Förderung im Rahmen des Kitabesuchs zu beraten.“

Inwiefern werden Eltern informiert, wo ihre Kinder den Realschulabschluss erreichen? Welche Schulen werden die Kinder aufnehmen können?

„Eine Beratung, in welcher Schulart und welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann, wird über die Sächsische Bildungsagentur erfolgen. Über die Aufnahme des Schülers an eine bestimmte Schule entscheidet der Schulleiter.“

Inwieweit werden in den Oberschulen die Lehrkörper darauf vorbereitet? Gibt es dazu schon Gespräche mit der SBAL?

„Ein erster Schritt ist die Bildung von Kooperationsverbünden. Hierzu befinden sich die Verwaltung und die Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig, im Gespräch. Zur Vorbereitung der Lehrkörper sind zusätzliche Fortbildungen im Bereich des differenzierten Unterrichts geplant.

Spezifischere Informationen dazu erhalten Sie über die Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig (Tel: 0314-4945 50).“

Weitere Hinweise unter https://www.familie.sachsen.de/7534.html

 

Beitrag von Petra Elias