Stadtverwaltung in der Schulkonferenz – Was sind die Grundlagen dazu?

Die Schulkonferenz hat Zuwachs bekommen. Das regelt der Teil 6  der Schulverfassung 1. Abschnitt Konferenzen§ 43 Schulkonferenz.

Doch wie sieht dies jetzt im Schulaltag aus? Im September 2017 fragte das Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule dazu die Ratsversammlung:

Vorlage – VI-F-04802-AW-01 

1. Wie viele städtische Mitarbeiter sind erforderlich, um die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenz abdecken zu können?

Das Schulgesetz des Freistaates Sachsen sieht vor, dass der Schulträger mit bis zu vier Vertretern teilnehmen kann. Da die Stimmen auf einen oder mehrere Vertreter übertragen werden können, ist es nicht erforderlich, dass an jeder Schulkonferenz-Sitzung vier Personen teilnehmen. Darüber hinaus gibt es Schulkonferenz-Sitzungen, bei denen die Vertreter des Schulträger zu allen Themen der Tagesordnung lediglich eine beratende Stimme haben. In diesen Fällen kann ggf. auf eine Teilnahme des Schulträgers verzichtet werden. Insofern kann derzeit noch nicht genau bemessen werden, wie viele Mitarbeiter erforderlich sind, um die Teilnahme des Schulträgers abzusichern.

2. Aus welchen Dienststellen werden diese Mitarbeiter rekrutiert?

Teilnehmer an Schulkonferenzen werden in erster Linie Mitarbeiter/-innen des Amtes für Jugend, Familie und Bildung sein. In Abhängigkeit von den jeweiligen Themen sollen auch andere Ämter um Teilnahme gebeten werden, so z.B. das Amt für Gebäudemanagement oder das Amt für Sport. Die Koordination erfolgt durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung.

3. Sind dazu Neueinstellungen erforderlich?

Es wird derzeit für die Stellenplanung 2019/20 geprüft, ob zur Abdeckung der gesetzlich festgelegten zusätzlichen Arbeitsaufgabe Neueinstellungen erforderlich werden.

4. Welche Kosten entstehen durch die Entsendung städtischer Mitarbeiter zu den Schulkonferenzen (Fahrgeld, Überstundenzuschläge etc.)

Eine Schätzung der Kosten ist noch nicht erfolgt: Es ist unklar, wie viele Schulkonferenzen pro Schuljahr von wie vielen Mitarbeitern besucht werden. Die Mitarbeiter können unterschiedliche Möglichkeiten zur Anfahrt nutzen, die unterschiedliche Kosten verursachen und nicht verallgemeinert werden können (Auto mit Abrechnung von Kilometergeld, ÖPNV mit Nutzung eigener Monatskarte oder Nutzung dienstlicher Fahrkarten, Fahrrad etc.). Über-stundenzuschläge fallen nicht an. Überstunden, die durch die Teilnahme an Schulkonfe-renzen entstehen, können im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen abgegolten werden.

Auch der Schulträger ist sich nicht sicher, bei welchen Themen er mitsprechen darf. Dazu gab es eine zweite Anfrage vom Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule an die Ratsversammlung:

Vorlage – VI-F-04905-AW-01  

1. Zu welchen Themen hat der Schulträger in der Schulkonferenz nur eine beratende Stimme?

Das Sächsische Schulgesetz regelt in § 43 „Schulkonferenz“, in welchen Angelegenheiten der Schulträger stimmberechtigt und beratend ist. Demnach hat der Schulträger nur beraten-de Stimme bei allen Angelegenheiten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 und 13 des neuen Schulgesetzes fallen sowie nicht die sächlichen Kosten der Schule betreffen.

2. Worüber darf der Schulträger mit abstimmen, worüber nicht?

Der Schulträger ist laut § 43 des Sächsischen Schulgesetzes stimmberechtigt in Angelegen-heiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen sowie in den Angelegenheiten, die unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 und 13 aufgeführt sind. Dazu gehört der Erlass der Hausordnung, das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen, Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze, Schulpartnerschaften und die Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.

3. An welchen Kriterien wird festgemacht, ob und mit wie vielen Teilnehmern der Schulträger an einer Schulkonferenz teilnimmt? Wer legt fest, ob der Schulträger an einer bestimmten Schulkonferenz teilnimmt oder nicht?

Der Schulträger entscheidet auf Grundlage der Tagesordnung über die Teilnahme an der Schulkonferenz. Darüber hinaus sind der zeitliche Vorlauf der Einladung sowie die zeitlichen und personellen Ressourcen im Amt für Jugend, Familie und Bildung maßgeblich. Da es für die Ausübung des Stimmrechtes mit vier Stimmen nicht notwendig ist, auch vier Personen zur Schulkonferenz zu entsenden, erfolgt, sofern inhaltlich möglich, lediglich die Entsendung einer Person. Die Festlegung zur Teilnahme erfolgt im Amt für Jugend, Familie und Bildung bzw. in den für die Teilnahme angefragten Ämtern.

4. Ist die Arbeitsbelastung der MA des AfJFB so gering, dass die Abgeltung dieser zusätzlichen rund 2.340 Arbeitsstunden/Jahr mit Freizeit von den MA des Amtes problemlos geleistet werden kann?

Die genannte Berechnung der anfallenden Arbeits- bzw. Überstunden ist in der Realität nicht zutreffend, da nicht alle Schulkonferenzen besucht werden und die Teilnahme an den Schul-konferenzen zumeist nicht mit mehreren Personen erfolgt.

Führen diese Fehlstunden durch die Abgeltung der Überstunden entstanden durch die Teilnahme an den Schulkonferenzen für die übrigen MA zu einer Arbeitsverdichtung, die bei der ohnehin vorhandenen Arbeitsbelastung zum Beispiel zu einer Erhöhung des Krankenstandes führen kann, was wiederum eine weitere Erhöhung der Arbeits-verdichtung der MA des AfJFB führt (usw. usw.), was dann zu der Frage führt.

Eine Teilnahme an Schulkonferenzen erfolgte bisher nur in wenigen Fällen. Diese zusätz-liche Arbeitsaufgabe konnte noch mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden.

Kann es dann sein, dass der Schulträger an Schulkonferenzen nicht stimmberechtigt teilnehmen kann aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung für die MA des AfJFB?

Es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass dieser Fall eintritt.

 

Beitrag von Petra Elias