Verfahrensweise zur Ausgabe und Rückgabe von Taschenrechnern

„Die Stadt Leipzig hat sich per Ratsbeschluss VI-DS-01538 entschieden, die Beschaffung von Taschenrechnern als freiwillige Aufgabe zu übernehmen. Sie folgt damit der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 und den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) vom 18.05.2015.

Der Schulträger trifft für das Schuljahr 2017/18 ff. nachfolgende Festlegungen zur Beschaffung, Ausgabe und Rückgabe. Wir bitten um Beachtung und Unterstützung des Verfahrens in Ihrer Schule.

Ausstattung bezogen auf Schularten

  1. Förderschulen:

Mit Taschenrechnern werden die Schülerinnen und Schüler der Lernförderschulen i. d. R. ab Klassenstufe 5 ausgestattet.

Modell für Förderschulen: Canon LS-10 TEG

2. Oberschulen:

Mit Taschenrechnern werden die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5 ausgestattet.

Modell  für Oberschulen: Casio FX-87DE Plus

Schüler/-innen, die z.B. aufgrund von Zuwanderung oder Umzug im Schuljahresverlauf in 5. Klassen aufgenommen oder höheren Klassenstufen zugeordnet werden, sind ebenso wie die Schüler/-innen der 5. Klassen mit einem Taschenrechner auszustatten. Sollten die Ihrer Schule bereitgestellten Taschenrechner nicht ausreichen, können weitere Rechner über das Amt für Jugend, Familie und Bildung abgerufen werden.

Beschaffung und Lieferung

Die Beschaffung der Taschenrechner erfolgt für das Schuljahr 2016/2017 zentral durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung. Die Auftragsauslösungen erfolgten durch das Sachgebiet Beschaffung/Betrieb. Die Taschenrechner sind rückseitig mit einer Gravur incl. einer fortlaufenden Nummerierung (Registriernummer) versehen („Stadt Leipzig – XX-XXXX“). Durch das SG Beschaffung/Betrieb ist die Nummerierung entsprechend der Bedarfsanzahl je Schule zugeordnet.

 

Leihe

Von der Stadt Leipzig beschaffte Taschenrechner verbleiben im Eigentum des Schulträgers und werden den Schüler/-innen unentgeltlich zur Nutzung überlassen (Anwendung des § 23 i. V. m. § 38 SchulG), jedoch erst nach Gegenzeichnung des Merkblattes (Anlage 1) und einer Ausgabebescheinigung (Anlage 2). Die Stadt Leipzig, Amt für Jugend, Familie und Bildung, fungiert hierbei als Verleiher. Die Schulleitung handelt in Vertretung der Verleiherin.

Dem/Der Schüler/-in (und den Personensorgeberechtigten) obliegt der pflegliche Umgang mit dem Gerät, die Aufbewahrung und das Bereithalten zum Unterricht. Sie sind für den Ersatz der Batterien auf ihre Kosten sowie für das Anzeigen von Mängeln am Gerät verantwortlich.

Verlust, Mängel und Schäden, die dem/der Schüler/-in zuzurechnen sind, d. h. durch diesen fahrlässig oder vorsätzlich entstanden, sind auf eigene Kosten zu beheben. Der Entleiher haftet im vollem Umfang für Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß § 276 BGB. Mit der Ausleihe eines Schulrechners hat der Schulträger den/die Schüler/-in für die Teilnahme am Unterricht sachgerecht und umfassend ausgestattet. Der Schulträger bleibt Eigentümer des Taschenrechners. In Folge ist der/die Schüler/-in als Besitzer/-in selbst für die vollständige Funktionsfähigkeit seiner persönlichen Lernmittel verantwortlich (ausgenommen sind Gewährleistungsmängel). Deshalb werden die Personensorgeberechtigten im Bedarfsfall zum Schadensersatz gemäß § 823 BGB herangezogen.

Wenn der/die Schüler/-in die Schule ohne Rückgabe des Taschenrechners verlässt, werden folgende Hinweise zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegeben:

Zuerst erstellt die Schule eine schriftliche Mitteilung an die Personensorgeberechtigten mit der Terminsetzung für die Rückgabe des funktionsfähigen Gerätes oder Bezahlung des Schulrechners (Anlage 3). Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kosten durch Mahngebühren oder Verzugszinsen entstehen können.
Wird dieser Termin nicht eingehalten, wird analog der beschädigten Schulbücher eine Kopie der Aufforderung zur Rückgabe des Schulrechners an das Amt für Jugend, Familie und Bildung übergeben. Die Rechnungslegung erfolgt durch das SG Haushalt.
Sollte der Schulrechner bei Rückgabe nicht mehr funktionstüchtig sein, wird eine Schadensersatzforderung (Anlage 4) versandt.

Selbstbeschaffung des Taschenrechners durch Personensorgeberechtigte:

Es besteht kein Zwang, den Schulrechner vom Schulträger auszuleihen. Sie können wie auch Schulbücher von den Personensorgeberechtigten oder Schüler/-innen selbst gekauft werden und sind dann deren Eigentum.

Ausgabe und Rückgabe

Der Taschenrechner ist dem Schüler/der Schülerin erst nach Unterschrift des Merkblattes  und der Ausgabebescheinigung durch den Personensorgeberechtigten auszuhändigen.
Die Kennzeichnung als Eigentum des Schulträgers erfolgt pro Gerät mittels einer Gravur. Eine Inventarisierung der Taschenrechner im Inventarverzeichnis der Schule ist nicht erforderlich, das Ausgabe-/Rückgabeverzeichnis ist ausreichend.

Die Ausgabe ist schriftlich zu dokumentieren. Das Formblatt „Ausgabe-/Rückgabeverzeichnis“  ist hierbei zwingend zu verwenden. Der/die zuständige Fachlehrer/-in oder der Inventarverantwortliche ist für die Vollständigkeit der Dokumentation im Ausgabe-/Rückgabeverzeichnis verantwortlich.

Jede vorzeitige Abmeldung von der Schule (Wechsel an eine andere Schule in oder außerhalb Leipzigs, vorzeitiges Verlassen der Schule) sowie das reguläre Verlassen der Schule verpflichtet zur Rückgabe des Taschenrechners an die Schule. Die Rückgabe ist schriftlich zu dokumentieren unter Nutzung des Ausgabe-/Rückgabeverzeichnisses. Bei der Rückgabe des Taschenrechners sind die Kontrolle der Vollständigkeit und der Funktionsfähigkeit erforderlich.
Unterlässt der/die Schüler/-in die Rückgabe, so gelten die oben benannten Hinweise zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Ausgabe als Klassensatz zur Nutzung im Unterricht durch den Lehrer/die Lehrerin mit zwingender Rückgabe nach dem Unterricht (Einsammeln durch den Lehrer/die Lehrerin)

Der/die zuständige Fachlehrer/-in ist verantwortlich für die Feststellung der Vollständigkeit bei Ausgabe und Rückgabe. Die Bildung von Klassensätzen ist mittels Nummerierung zu dokumentieren.

Inventarisierung

Die Taschenrechner sind inventarisierungspflichtig, werden jedoch nicht in das Inventarverzeichnis des Amtes für Jugend, Familie und Bildung aufgenommen. Somit werden keine Barcodeetiketten auf den Schulrechnern angebracht. Als Inventarisierungsverzeichnis gilt das Ausgabe-/Rückgabeverzeichnis (Anlage 5). Im Rahmen der Inventuren wird das Ausgabe-/Rückgabeverzeichnis geprüft, eine körperliche Inventur des Taschenrechners bei dem/der Schüler/-in ist nicht erforderlich.

Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer für Taschenrechner beträgt 10 Jahre.

Bei Verlust oder Beschädigung sowie bei vorzeitigem Verbrauch oder unsachgemäßer Behandlung besteht Schadensersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen (Anlage 4).

Entsorgung

Defekte Taschenrechner, die nicht mehr der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, sind an das SG Beschaffung zurückzugeben. Die Entsorgung wird durch das SG Beschaffung/Betrieb veranlasst.“

Quelle: Rundschreiben der Stadt Leipzig vom 17.11.2017

 

Beitrag von Petra Elias