„Achtung Kinder!“-Plakate: Ärger im Straßenverkehr

„Achtung Kinder!“-Plakate: Für mehr Sicherheit im Straßenverkehr – mit der Aktion hatte HITRadio RTL Sachsen Plakate letzten Dezember seine Hörer aufgerufen Plakate zu bestellen: „Wir schenken euch unsere auffälligen „Achtung Kinder!“ – Plakate für eure Straße. Bestellt sie jetzt kostenlos.“

„Achtung Kinder!“-Plakate: Für mehr Sicherheit im Straßenverkehr Aktion von HITRadio RTL Sachsen

Gleichzeitig wies der Sender darauf hin, das dass Anbringung der Plakate möglicherweise nicht statthaft ist. Er schreibt auf seiner Webseite:

„Bringt das Plakat gut sichtbar auf eurem privaten Grundstück an. Für öffentliche Straßen, Laternen oder Plätze braucht ihr ggf. eine Genehmigung. Am besten fragt ihr deswegen beim zuständigen Ordnungsamt nach.“

An einigen Schulen kam es in Leipzig wegen der gut gemeinten Aktion zu Ärger. Das Ordnungsamt reagierte sofort. Die AG Schulwegesicherheit hat daher ihren Standpunkt in Worte gefasst:

„Die den Schulen übergeben Plakate sind grundsätzlich nicht zulässig. Gemäß § 33 Abs. 2  Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Einrichtungen die Verkehrszeichen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, nicht dort angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

Die Darstellung auf den Plakaten gleicht eindeutig in Form, Farbe und Gestaltung den Verkehrszeichen 136 StVO, Kinder bzw. 131 StVO, Fußgänger und kann mit Ihnen verwechselt werden. Die Plakate wirken sich auch auf den Verkehr aus, da sie sich an die Fahrzeugführer richten.

Auch handelt es sich wegen der Aufschrift des Radiosenders um Werbung. Werbeplakate im öffentlichen Raum dürfen mit einer gebührenpflichtige n Genehmigung zwar aufgestellt oder angebracht werden, das Anbringen von derartiger Werbung an Lichtmasten ist gemäß Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig allerdings nicht gestattet.

Werbung oder Ähnliches kann auf Privatfläche vorgesehen werden. Dabei gilt natürlich auch § 33 Abs. 2 StVO. Ebenso dürfen von derartigen Schildern keine Verkehrsbeeinträchtigungen (z.B. Sichtbehinderungen) ausgehen.“