FAQ: Wer wählt aus dem Kreiselternrat die Mitglieder des Landeselternrates?

In Vorbereitung auf die Vollversammlung des KER Leipzig am 27. Oktober 2018 erreichen uns immer mal wieder Fragen, vor allem zur Wahl der Mitglieder in den LER, welche durch unsere EMMs (Konstanze Beyerodt & Michael Gehrhardt einerseits und Rainer Müller andererseits) unterschiedlich beantwortet werden.
Daher möchte ich die vordringlichsten zwei Fragen zum Abgleich an Sie weiterleiten:

FRAGE 1 Wer wählt die Mitglieder des Landeselternrates?

Die Mitglieder für den Landeselternrat – wählt diese der gesamte KER (=VV) oder werden diese nach Schulart in den einzelnen Arbeitskreisen gewählt?

Antwort von Frau Triquart:

Gemäß § 49 Absatz 1 SächsSchulG bestehen die Mitglieder des Landeselternrats aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte. Diese wählen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 EMVO die Mitglieder des Landeselternrats. Das heißt, dass alle Kreiselternvertreter die Mitglieder des Landeselternrats wählen.

FRAGE 2 Zur Wählbarkeit von Elternvertreter in den Landeselternrat:

Eine weitere Frage betrifft die Arbeitskreisleiter (welche es im KER Leipzig schulartbezogen gibt). Im letzten Jahr haben wir uns aktiv dafür entschieden im 2-Jahres-Rhythmus antizyklisch zum LER zu wählen (also 2017: KER-Vorsitz, Stellvertreter, AK-Leiter etc., 2018: LER-Mitglieder, 2019: KER-Vorsitz, Stellvertreter, AK-Leiter, 2020: LER-Mitglieder etc.).
In der GO des KER Leipzig heißt es dazu:
GO §5 Amtszeit (1) Die Amtszeit der Gewählten beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Delegierten zum LER richtet sich nach der Wahlperiode des LER.
In der WO des KER Leipzig heißt es: Wahlordnung des Stadtelternrates Leipzig
9 Ablauf der Wahlgänge
Die Wahlgänge erfolgen in folgender Reihenfolge:
a) Vorsitzender, Einzelwahl
b) stellv. Vorsitzender, Einzelwahl
c) Delegierte für den Landeselternrat in den Schularten , jeweils in Einzelwahl
d) Arbeitskreisleiter und stellvertretenden Arbeitskreisleiter – aus dem Arbeitskreis heraus

Ein konstruiertes Beispiel hierzu, bevor ich meine Frage stellen möchte: Eine EV einer Oberschule wird 2017 zur AK-Leiterin Oberschulen für 2 Jahre gewählt. Zu Schuljahresbeginn 2018 allerdings wechselt ihr Kind an ein Gymnasium – dort wird sie in den KER delegiert (ist an der Oberschule, von welcher sie 2017 noch EV war nun durch den Schulwechsel des Kindes nicht mehr).
Zu Schuljahresbeginn 2018 tagt der AK Oberschulen des KER Leipzig, die AK-Leiterin erklärt die Sachlage (Kind nicht mehr in OS-Schulform, möchte jemand anders AK-Leiter werden – keiner will, mehrheitlich wird ihr das Vertrauen in ihre vergangene und zukünftige Arbeit ausgesprochen) à ergo, bleibt sie weiterhin AK-Leiterin, hat im KER Leipzig keine Stimme mehr über die OS, jedoch in der VV über das Gymnasium, an welchem ihr Kind seit SJ 2018 ist.
Soweit zum konstruierten Beispiel, mit Hinblick auf das SächsSchulG, die EMVO, sowie die WO/ GO des KER Leipzigs habe ich nun folgende Frage:

Wäre es rein theoretisch möglich, dass eben diese Elternvertreterin – trotz, dass sie AK-Leiterin der Oberschulen ist, sich aufstellt/ vorgeschlagen wird, als Mitglied in den LER der Gymnasien? Spricht rein rechtlich etwas dagegen, was ich bisher in den Gesetzestexten nicht gefunden habe?

Antwort von Frau Triquart:

Hier ist § 22 Absatz 2 EMVO einschlägig: „Wählbar ist jeder, der zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied des Kreiselternrates ist, und dessen Kind voraussichtlich mindestens drei Viertel der Dauer der Amtszeit des zu wählenden Landeselternrates eine Schule der Art oder des Typs besuchen wird, die der Gewählte im Landeselternrat vertreten soll.“ Das würde bedeuten, dass die von Ihnen angesprochene Mutter, die jetzt die Schulart Gymnasium vertritt, als Vertreterin für die Gymnasien in den Landeselternrat gewählt werden könnte.

Erlauben Sie mir die Anmerkung, dass ein Elternvertreter nur die Schulart repräsentieren sollte, in der er ein schulpflichtiges Kind hat. Aus meiner Erfahrung heraus ist der von Ihnen aufgeführte Sachverhalt ungünstig für alle Beteiligten.

 

 

Beitrag von Petra Elias