Sächsisches Schulgesetz § 47 Elternrat

Immer wieder gerne gefragt:

Warum darf der stellvertretende Klassenelternsprecher nicht Elternratsvorsitzender werden?
Warum dürfen stellvertretende Klassenelternsprecher nicht in der Schulkonferenz mitwirken?
Wo kann man das nachlesen, dass die Stellvertreter nicht in genannte Positionen gewählt werden können?

Das Sächsische Schulgesetz regelt EINDEUTIG wer überhaupt zum Elternrat gehört:

SächsSchulG § 47 Elternrat

(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.

(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

Sitzt bspw. ein stellvertretender Klassenelternsprecher in der Schulkonferenz, so können alle Schulkonferenzbeschlüsse vakant gestellt werden. Sie sind also nicht gültig.

Wenn jemand Interesse hat, so kann/ soll er Klassenelternsprecher werden.

Stellvertreter sind nicht Teil des Gremiums (das steht in Satz (1) – Wer/ Welche Leute sind der Elternrat?) Zwischen Klassenelternsprecher und seinem Stellvertreter besteht der Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht: Fehlt bspw. der Klassenelternsprecher der 3c aus Krankheit, so kann dieser seinen Stellvertreter schicken, um das Stimmrecht der 3c wahrzunehmen, selbst gewählt werden/ sich zur Wahl stellen kann er nicht, da der Elternrat „aus seiner Mitte wählt“ und der Stellvertreter eben nicht zu dieser Mitte gehört.

Sagen wir, es ist aus der Erfahrung der 3c kein Zufall dass eben der Stellvertreter der Klasse „nur“ Stellvertreter ist, er die Mehrheitsstimmen seiner Klasse nicht ohne Grund nicht bekommen hat, so kann er eben demzufolge nicht Elternratsvorsitzender der ganzen Schule werden (hat er doch schon die Wahl in seiner Klasse nicht für sich entscheiden können).

So können auch nur Klassenelternsprecher in Funktionen (Vorsitz, Stellvertreter, Schulkonferenz) gewählt werden, stellvertretende Klassenelternsprecher daher nicht!

SchulkonferenzVerordnung § 3 Wahl der Vertreter der Eltern und ihrer Stellvertreter

(1) Die Wahl der Vertreter der Eltern in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Elternrat.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Elternrates.

Gerne bei den Elternmitwirkungsmoderatoren (EMM) oder bei Frau Triquart, der Ansprechpartnerin für Elternmitwirkung im Kultusministerium, hinterfragen.

EMM werden in den gesetzlichen Grundlagen, der Aufgaben & Rechte in der Elternmitwirkung in Sachsen geschult.

Wer immer noch nicht sicher ist darf unter http://www.elternmitwirkung-sachsen.de/ ein Seminar buchen oder selbst Elternmitwirkungsmoderator EMM werden

Quelle: Elternmitwirkung