Offene Fragen aus dem Gespräch mit Sachsens Kultusminister Christian Piwarz

Kultusminister Sachsens Christian Piwarz stellte sich am 16. April 2019 den Fragen der Leipziger Eltern. Nicht alle Fragen konnten in den fast drei Stunden beantwortet werden. Er versprach, diese schriftlich zu beantworten. Am 16. Juli haben uns die ersten Antworten erreicht.

Sehr gehrte Frau Elias,

wie im letzten Telefonat vereinbart erhalten Sie nun die Antworten auf die offen gebliebenen Fragen des Gesprachs mit Herrn Staatsminister Piwarz vom 16. April 2019 im StadtElternRat Leipzig. Bitte entschuldigen Sie die krankheitsbedingte Verzogerung.

1. Gestaltung des Anfangsunterrichts in Klasse 1

Sowohl Kindertagesstatten, als auch (Grund-) Schulen unterliegen der Trägerschaft des Staatsministeriums fur Kultus.Was tut das SMK dafür, dass Kinder die 1. Klasse mit gleichen Zugangsvoraussetzungen beginner nnen? (Bspw. Stifthaltung, mit einer Schere umgehen können, Sozial- und Gruppenverhalten etc.)

zu 1.

Bitte beachten Sie, dass Kindertageseinrichtungen nicht der Trägerschaft des SMK unterliegen, sondern entweder von der Gemeinde oder einem  freien Träger  der Jugendhilfe betrieben werden.

  • Wie viel Zeit sieht der Lehrplan der 1. Klasse  für die Tätigkeit des Lehrers vor, die Kinder alle auf einen gleichen  „Ausgangsstand“ zu bringen? (Die Frage zielt darauf ab. Wenn Kinder  keinen Stift halten konnen, dann kann der GSLehrer auch nicht mit dem Schreiben  beginnen. Ist der Lehrplan noch zu halten, wenn die Lehrer mit dem Schreiben bspw. erst nach 2 oder 3 Monaten anfangen?

zu 1.

In der Frage wird bereits deutlich, dass Kinder sich unterschiedlich entwickeln. Jedes Kind ist dabei einzigartig und unverwechselbar und benötigt besonders in den für den Übergang in die Schule wichtigen Entwicklungsbereichen — Geistige Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprachliche Entwicklung — Unterstützung.

Dieser Aufgabe ist insbesondere die Schulvorbereitung gewidmet, die nicht erst im letzten Kindergartenjahr beginnt, auch wenn sich die Erfahrungsräume mit zunehmendem Alter erweitern. Kinder auf die Schule vorzubereiten, heißt insbesondere individuelle Lernbedürfnisse der Kinder zu erkennen und anregende Lernsituationen zu schaffen.

Die Kindertageseinrichtung ermöglicht den Kindern auf der Grundlage des Sachsischen BiI- dungsplans auch im Schulvorbereitungsjahr viele Erfahrungen und Lerngelegenheiten.

Die pädagogischen Fachkräfte berücksichtigen dabei die für das Spielen und Lernen bedeut-samen Entwicklungsbereiche:

  • Geistige Entwicklung – z. B. entdecken, ordnen, merken (mathematische und naturwissenschaftliche Bildung);
  • Emotionale und soziale Entwicklung — z. B. differenziert wahrnehmen, andere verstehen und respektieren (somatische und soziale Bildung);
  • Körperliche und motorische Entwicklung — z. B. malen, tanzen, balancieren (somatische und ästhetische Bildung);
  • Sprachliche Bildung — z. B. zuhören, erzählen, fragen (kommunikative Bildung).

Da Lernen ganzheitlich stattfindet, verschmelzen die verschiedenen Bildungsbereiche im pädagogischen Alltag der Kindertageseinrichtungen miteinander. Bei gemeinsamen Projekten und im Spiel erfahren die Kinder, dass das Lernen im Kontext jeglicher Ta6tigkeiten stattfindet. Auch die Eltern bereiten ihre Kinder auf das Leben und die Schule vor. Möglichkeiten bieten sich beim gemeinsamen Essen, auf dem Spielplatz mit anderen Kindern und dem gemeinsamen Spiel zu Hause, unterwegs in der Natur oder beim Zahneputzen vor dem Zubettgehen.

Zu 2.:

Jedes Kind ist einmalig und unverwechselbar. Kinder kommen mit ganz unterschiedlichen Lern- und Entwicklungs\/oraussetzungen in die Schule. Die Unterschiede konnen dabei nachweislich in einer Spanne von bis zu vier Entwicklungsjahren liegen. Die Ausprägungen haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Einen gleichen „Ausgangsstand” gab es nicht und wird es von daher nicht geben.

Die Grundschule als eine Schule für alle Kinder hat die Aufgabe, am individuellen Entwicklungsstand der Kinder anzuknüpfen und durch differenzierten Unterricht die Grundlagen für weiterführendes Lernen zu sichern. Den rechtlichen Rahmen dafür bieten sowohl das Sächsische Schulgesetz (§ 5), die Schulordnung Grundschulen und die Lehrpläne fur die Grundschule. Die zum 01.08.2018 in Kraft getretenen Regelungen in der Schulordnung Grundschulen legen fest, dass die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstands in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgefuhrt wird und auf dieser Grundlage die individuelle Förderung gestaltet wird. Der Klassenlehrer erteilt in dieser vom Schulleiter festgelegten Zeit den Unterricht. Der Anangsuntericht wird als pädagogische  Einheit der Klassenstufen 1 und 2 gestaltet, so dass  in dieser Phase ein flexibles Arbeiten möglich ist.  In den leeren Plänen sind daher die Lernziele und Lerninhalte der Klassenstufen 1 und 2 zusammengefasst.

Außerdem besteht die Moglichkeit, dass ein Kind aufgrund seines Entwicklungstandes mit Einverständnis der Eltern den Anfangsunterricht in einem bzw. in drei Jahren absolvieren kann.

2) Fremdsprachenunterricht ab Klasse 1

Wird es zukünftig Englischunterricht ab Klasse 1 geben? (Da es jetzt schon Kindergarten gibt, welche Englisch in der Kita anbieten, ist es fast schade und verlorene Zeit, wenn dies dann in der GS erst ab Klasse 3 gelehrt wird.)

Ist dies bei den Lehrplanänderungen bis 2025 vorgesehen?

Werden Sprachen zukünftig überhaupt mehr in den Fokus der Lehrplanänderungen (bis 2025) rücken?

Im Schulgesetz verankert und im Rahmen der Einführung der neuen Lehrpläne konkret untersetzt wurde mit dem Schuljahr 2004/5 ein ergebnisorientierter Englischunterricht mit zwei Wochenstunden in der Klassenstufe 3 und 4 flächendeckend für alle Schüler eingeführt. Der Englischunterricht ist Bestandteil eines schulartübergreifende Fremdsprachen concepts, das heißt er wird systematisch weitergeführt. Die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Unterrichts in Englisch der Klassenstufen 3 und 4 ist eine wesentliche Voraussetzung für die kontinuierliche weiter Arbeit in der Sekundarstufe. Fachberater für Englisch begleiten den Unterricht, der Flächen deckend von gut qualifizierten grundschullehrkräften abgesichert wird.

Die vielfältigen, fakultativen Angebote zum Fremdsprachenlernen im vorschulischen Bereich spiegeln die gewachsene Aufmerksamkeit für das Interesse am frühzeitigen Lernen fremder Sprachen wieder. Eine Verbindlichkeit im sächsischen Bildungsplan gibt es nicht. Meist werden die spielerischen Angebote zusätzlich vorgehalten und müssen von den Eltern extra finanziert werden.
Die Chancen des Frühbeginns werden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht mehr angezweifelt. Dabei werden unterschiedliche wissenschaftliche Auffassung vertreten, wie der frühbeginn gestaltet werden soll. Wären Zweisprachigkeit sozusagen von Anfang an als erfolgreiches Modell gilt, werden die Erträge von Bewegungs Modellen für das Sprachenlernen hinterfragt.
Eine Begegnung mit der fremden Sprache im Kindergarten dient vor allem der veränderlichen des Fremden laut Systems. Eine nicht  kontinuierliche Weiterführung wirkt an dieser Stelle im aneignungsprozess nachweislich keine Probleme.
Mit dem Blick auf die zunehmende Heterogenität der Schüler am Schulanfang hat die Sicherung der Grundlagen im Lesen, Schreiben und der Mathematik im Anfangsunterricht (Klassenstufe 1 und 2) Priorität. Außerdem gibt es keine gesicherten Erkenntnisse, die für oder gegen einen Fremdsprachenerwerb aller Grundschüler parallel zum Schriftspracherwerb in der Muttersprache sprechen.
Denn noch gibt es die Möglichkeit, an der Einzelschule ein fremdsprachliches Angebot außerschulisch zu unterbreiten. Das ist abhängig von der konkreten Situation vor Ort und kann nicht durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus geregelt werden.
Deutlich betont werden muss, dass die Kinder dabei keinen Fremdsprachenunterricht im herkömmlichen Sinn erleben und keine Unterrichts alte aus den Klassenstufen 3 und 4 vorziehen. Die Motivation für das Erlernen einer fremden Sprache kann sich dadurch auch ins Gegenteil verkehren.
Zum Thema gibt es eine Orientierungen für Leiterinnen und Leiter von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sowie einen Elternflyer
https://publikation.sachsen.de/ bdb/Artikel/11675/documents/12242
https://publikation.sachsen.de/ bdb/Artikel/11675/documents/ 123 36
Über den verbindlichen Unterricht in Englisch ab Klassenstufe 3 hinaus gibt es in Sachsen an 21 Standorten das Angebot des intensiven Sprachenlernens französisch, polnisch, tschechisch.
Das Fremdsprachenlernen in der Grundschule wird ein fester Bestandteil des Fächerkanons bleiben.

3) Klassenleiterstunde

Im Kultusminister Gespräch sagten Sie, Herr Piwarz, dass Sie zwar durchaus den Bedarf einer Klassenleiterstunde sehen, momentan jedoch (noch) die Umsetzung am Lehrermangel scheitert. (Sie nannten auch den Stunden und damit verbundenen Lehrerbedarf).
1. Haben wir es also richtig verstanden, dass klassenleiterstunden zukünftig wieder eingeführt werden sollen?
2.  Ist schon im Gespräch/gibt es Pläne, wann es eine reguläre Klassenleiterstunde wiedergeben soll?
3. Wäre es möglich, dass Klassenlehrer, welche die Notwendigkeit einer Klassenleiterstunde für ihre Klassen sehen (beispielsweise weil sie aufgrund ihres eigenen Faches sehr wenig in der Klasse sind), diese auf Antrag als reguläre „Überstunde“ in den Stundenplan ihrer Klasse „einbauen“ und diese Stunden dann auch bezahlt bekämen?
Zu 3):
Indem von einem Expertenbeirat 2017 entwickelten Papier „W wie Werte. Handlungskonzept zur Stärkung der demokratischen Schulentwicklung und politischen Bildung an sächsischen Schulen“ werden 31 Handlungsempfehlungen formuliert. Im Februar 2018 wurde das Handlungskonzept durch das Kabinett zur Umsetzung beauftragt.
Im Handlungskonzept wird die Notwendigkeit einer Klassenleiterstunde wie folgt hergeleitet: „Neben dem Erwerb von Sach-, Methoden- und Urteilskompetenz ist die Aneignung von Selbst- und Sozialkompetenz ein wesentlicher Aspekt eines pädagogischen Konzeptes. Eine Klassenleiterstunde ist eines der wesentlichen Instrumente des sozialen, politischen und demokratischen Lernens, das zum Erwerb folgender Fähigkeiten und Kompetenzen ein Beitrag leistet: Erziehung zum Gespräch, einüben sozialer und kommunikativer Fähigkeiten, insbesondere Konfliktfähigkeit als individuelle soziale Kompetenz, aber auch die Entwicklung einer Konfliktkultur („gewaltfreie Konfliktlösung“) in der Klasse und der ganzen Schule.
Einübung demokratischer Spiel Regeln und Techniken, Reflektion der Lebenswelt von Schülerinnen und Schülern und ihre Probleme und nicht zuletzt die Vermittlung von Werten. Die Klassenleiterstunde kann als Klassenrat, der methodisch und inhaltlich von den Schülerinnen und Schülern bestimmt wird, gestaltet oder als Lehrkraft geleitete Stunde in Form eines sozialkompetenztraining organisieren und ausgefüllt werden.“
Daraus abgeleitet, ergibt sich dann sachlogisch die Handlungsempfehlung: „2) die Klassenleiterstunde muss in den Klassenstufen 1 bis 6 mit einer Stunde pro Woche im Stundenplan zu den Pflichtstunden gehören.“
Grundsätzlich ist der Argumentation und der daraus resultierenden Empfehlung zuzustimmen, wie es die Fachreferate intern unter Staatsminister piwarz bereits öffentlich Daten. Aber: nicht alle Empfehlungen können derzeit genauso, wie im Handlungskonzept vorgeschlagen, umgesetzt werden, insbesondere wegen der aktuell stark angespannten Lehrer Personalsituation. Dies betrifft speziell die Kassenleiter Tätigkeit und die Arbeit der Vertrauenslehrer. Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidung über eine Klassenleiterstunde zurückgestellt. Die Frage wird wieder aufgerufen, sobald sich die Personalsituation an den Schulen entspannt hatte.

4)  Inklusion – räumliche Voraussetzungen

1. Welche räumlichen Voraussetzungen sind in der Regel Schule geplant? (Z.b. Rückzugsräume, Sonderschulungsräume, an Inklusion angepasste Toiletten – wie genau, Arzträume etc .)
2.  da die Stadt Leipzig stetig neue Schulen baut oder alte erweitert, wäre es günstig die Stadtverwaltung wüsste die umzusetzenden räumlichen Voraussetzungen zeitnah. Wird es für Umbauten (bezüglich der Inklusion) zusätzliche Fördermittel geben?
3. Wann ist mit diesem zu rechnen?
zu 4):
In den Förderrichtlinien des SMK zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur wird das Thema „Inklusion“ nicht separat erwähnt. Mit der Förderung werden die Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach Paragraph 23 SächsSchulG unterstützt. Dabei kann grundsätzlich alles gefördert werden, was für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und die Umsetzung des konkreten pädagogischen Konzeptes erforderlich und sinnvoll ist, inklusive Unterrichtung eingeschlossen.
Der Haushalts Gesetzgeber hat mit dem Doppelhaushalt 2019/2020 ein neues Programm einen neues Programm „Bildungsinfrastruktur“ auf gelegt, mit dem die kreisfreien Städte aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Schülerzahl Steigerungen finanziell besser unterstützt werden.
Ein Rahmenprogramm oder Raumprogrammempfehlungen, anhand dessen/derer die räumliche Kapazität einer Schule für ihre Eignung zu Inklusion bemessen oder bewertet wird gibt es nicht. Die Anforderungen an die sächsische und räumliche Ausstattung in der inklusiven Unterrichtung sind sehr unterschiedlich: zu einem je nach Förderschwerpunkt (beim Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung sind andere bauliche Vorkehrungen zu treffen als bei einem blinden Kind), aber auch innerhalb des förderschwerpunktes kann es je nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes unterschiedliche Anforderungen geben. So braucht beispielsweise ein Kind im Rollstuhl andere Bedingungen als ein Kind mit Elipsie.
Die Frage 5 zum Thema Ganztagsangebot (GTA) ist in einem extra Beitrag aufgeführt.

6)  Schulsozialarbeit in der Stadt Leipzig

Uns ist durchaus klar, dass das SMK der Freistaat Sachsen nur die Rahmenbedingungen für die Schulsozialarbeit vorgibt, die Kommunen jedoch selbstständig ihre Indikatoren bezüglich Schulsozialarbeiter arbeitet und erschließt.

Es gibt jedoch Sonderfälle in der Stadt Leipzig (beispielsweise Schulen im Aufbau, Grundschulklassen, welche in Oberschulen ausgelagert sind, gemeinsame Nutzung von Schulhöfen/Mensen von Oberschulen und Grundschulen und so weiter), welche die Leipziger Indikatoren nicht abbilden.
Unser Ansicht nach, werden diese „Sonderfall“- Schulen gegenüber den anderen in den Indikatoren benachteiligt(da sie nicht berücksichtigt werden). Der Stadt Leipzig haben wir dies mehrfach mitgeteilt – jedoch ohne gewünschten Erfolg.
1. Gibt es Vorgaben des SMK Sonderfälle (wie beispielsweise die oben genannten) in der indikatorenbildung zu berücksichtigen?
Wenn nicht:
2. Kann dann praktisch eine Kommune durch willkürliche indikatorenbildung für Schulsozialarbeit (und Nichtbeachtung von Einflussgrößen) eine Schule benachteiligen oder bevorzugen?
3. Gibt es da hierzu ein Controlling-System?
4. An wen können wir uns – als übergeordnete Stelle der Kommunen – bezüglich Schulsozialarbeit wenden?
(Schließlich unterrichten beispielsweise Grundschullehrer ausgelagertes Einzelklassen inmitten der Probleme der Oberschule – Mobbing Schulverweigerung und so weiter)
5. Wenn eine Schule beispielsweise über einen Schul sozialindikator von 0,7 verfügt (ergo in Leipzig kein Schulsozialarbeiter bekommt), wäre es möglich die „fehlenden“ 0,3 finanziell durch beispielsweise den Förderverein, die Elternschaft, über GTA Mittel oder andersweitig zu ergänzen, um dennoch einen Schulsozialarbeit für die betreffende Schule zu erhalten? Wie wäre hierzu der Werdegang? Sollte dies nicht möglich sein, auf welcher Grundlage ist dies ausgeschlossen?
Zu 6):
Schulsozialarbeit ist ein Angebot der Jugendhilfe in der Schule. Die Förderung von Angeboten der Schulsozialarbeit erfolgt insbesondere auf Grundlage der Richtlinie des sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit) vom 14 Februar 2017. Förderfähig sind Personen- und Sachausgaben. Gemäß Paragraph 79 Abs. 1 i. V. m Paragraph 85 Abs. 1 SGB VIII sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach SGB VIII, darunter die Schulsozialarbeit, zuständig. Wie bei allen Leistungen nach SGB VIII hat der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe auch im Hinblick auf die Schulsozialarbeit die Planungsverantwortung im Rahmen der Beachtung des Prinzip ist der kommunalen Selbstverwaltung. Somit liegt es in seiner Verantwortung, im Jugendhilfe Planungsprozess für die jeweilige Gebietskörperschaft die Bedarfe für die Schulsozialarbeit festzustellen, Prioritäten zu setzen und eine Standortauswahl zu treffen. Ein Weisungsrecht des Freistaates Sachsen besteht nicht. Die Stadt Leipzig ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Planung, Koordinierung und Umsetzung der Schulsozialarbeit verantwortlich.
Paragraph 1 der sächsischen Ganztagsangebot Verordnung vom 17. Januar 2017 (SächsGVBI S. 9), zu, die durch die Verordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 66) geändert worden ist, normiert die Zweckbestimmung der Zuweisung für Ganztagsangebote. Danach sollen die für allgemeinbildende Schulen im Ganztagsangeboten nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalisierte zweckgebundene Zuweisung zur Förderung von Ganztagsangeboten gewährt werden. Der Einsatz der für Ganztagsangeboten zugewiesenen Haushaltsmittel für Schulsozialarbeit würde dieser Zweckbestimmung nicht entsprechen und ist daher haushaltsrechtlich nicht möglich.

7)  Hortplätze

In der Stadt Leipzig nehmen die Grundschulen jetzt und künftig immer mehr Schüler in einer Jahrgangsstufe auf.
1. Welche Vorgaben gibt es für die Erweiterung an Grundschulen bezüglich Hortplätzen? (Beispielsweise gibt es in Leipzig Schulen, die jetzt schon nicht ausreichend Hortplätze für all ihre Schüler haben.)
2.  ist eine Doppelnutzung alle Räume(also keine eigene Horträume mehr) zukünftig gewollt?
3. Gibt es hier Zug Vorgaben aus dem SMK ?
4. Wo sind diese zu finden?
Zu 7):
Kindertageseinrichtungen, zu denen auch dir Orte gehören, benötigen eine Betriebserlaubnis nach Paragraph 45ff. SGB VIII. Zuständige Behörde dafür ist das sächsische Landesjugendamt (LJA). Das will LJA prüft einzelfallbezogen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen. Dafür sind gemäß Paragraph 31 landesjugendhilfegesetz die zuständigen Ämter für Gesundheit, Bau und Brandschutz einzubeziehen. Ohne deren Zustimmung zur Betriebnahme kann eine Betriebserlaubnis nicht erteilt werden.
Grundlage für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist hinsichtlich der räumlichen Anforderunge die „Empfehlung des sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu der räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005“. Für Hortkinder ist dort unter anderem folgendes geregelt: „4.2 die Gruppenräume für Kinder sollen so gestaltet sein, dass […] c) 2,5 qm Herod Kind zur Verfügung stehen. Auf dieser Grundlage sind Raumkonzepte zu entwickeln, die auf die baulichen Voraussetzungen und die pädagogischen Erfordernisse abgestimmt sind. […] Bei horten an Schulen sollen für Hortkinder separate Aufenthaltsräume eingerichtet werden. […]?“
-> aus dem letztgenannten ergibt sich, dass darunter nicht allein nur die Doppelnutzung der Klassenraum verstanden werden darf.
 für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gemäß Paragraph 24 Abs 4 SGB VIII und paragraph 3 Abs. 2 SächsKitaG ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen (= Horte) vorzuhalten. Aktuell beträgt die Besuchs Quote in Sachsen 85%. Damit nicht die Situation eintritt, dass Schulen keine ausreichenden Hortplätze haben, ist gemäß Paragraph 23a SächsSchulG die Schulnetzplanung mit der Jugendhilfeplanung abzustimmen.

8) Digitalisierung des Unterrichts

1. Welche Formen des Coachings sind für die Unterstützung einer Digitalisierung des Unterrichts geplant und welche stehen bereits. Dabei ist besonders auch der Grundschulunterricht angesprochen.
2. Welche Unterstützung Programme sind geplant und/oder existieren?
3. Welche Ressourcen sollen hierfür verwendet werden?
4. Inwiefern kann unabhängig von den kommerziell orientierten Anbietern von Fortbildungen und Programmen, eine staatlich organisierte und pädagogisch ausgerichtete differenziert Unterstützung zugesichert werden, die auch kritische Reflektion der Implikation von digitalen Medien in den Unterricht integriert?
Zu 1.:
Die etablierten Formate zur Unterstützung der Unterrichtsentwicklung sind die regionalen, zentralen und schulinterne Lehrerfortbildungen sowie die Fachberater. In all diesen Strukturen wurden die Angebote mit Blick auf die Digitalisierung erhöht. So wurde unter anderem eine qualifizierungsreihe für Fachberater zum Einsatz digitaler Endgeräte gestartet. Zudem beraten die medienpädagogischen Zentren zum Einsatz digitaler Medien
Zu 2.:
Hierbei wird auf die etablierten Strukturen gesetzt. Diese bestehen aus Fachberatern, den medienpädagogischen Zentren, dem Landesamt für Schule und Bildung sowie den regionalen und zentralen Fortbildungen für die Bereiche Medien Bildung und Digitalisierung in der Schule . Die Digitalisierung das Unterricht zu darüber hinaus durch die Bereitstellung von rechts sicheren Medien über MeSax sowie von erschienen Lernplattformen (LernSax, Opal Schule) zu unterstützt.
Zu 3.:
 Neben den bereits etablierten angeboten haben die Schulen im Rahmen des Qualitäts Budgets die Möglichkeit Ressourcen für den Einsatz von weiteren Akteuren zur Schulentwicklung zu nutzen.
Zu 4.:
Die regionalen und zentralen Fortbildungsangebote des LaSuB als staatliche Unterstützung sichern eine kritische Reflektion bereits ab.  Darüber hinaus werden Online-Angebote weiter ausgebaut.

9. Stundenkürzung

1.  Wie wird die Kürzung von je einer Stunde in den Fächern Deutsch/Musik/Sport pädagogisch begründet unabhängig von den organisatorischen Fragen?
Mit der Kürzung je einer Stunde in den Fächern Deutsch, Musik und Sport in der Grundschule wird die Stofffülle der Lehrpläne und der damit verbundenen hohen Unterrichts Belastung der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Unterrichtsfächer sind im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch. Mit einer Verringerung der hohen Stunden Last werden Freiräume für neue Lerninhalte und mehr individuelle Übungs- und Lernzeit ermöglicht. Dabei erfolgt gerade in der Grundschule eine maßvolle Entlastung der Klassenstufen 3 und 4 in unterschiedlichen Fächer Gruppen. In der Klassenstufe 3 wird das Unterrichts Volumen in Musik um eine Stunde und in der Klassenstufe 4 in den Fächern Deutsch und Sport und je eine Stunde abgesenkt. Gleichzeitig haben Schulen die Möglichkeit pro Klassenstufe in bis zu zwei Unterrichtsfächern des Pflichtbereich (z.b. Deutsch) je eine Wochenstunde zugunsten je eines anderen Unterrichtsfaches zu verlagern. Dabei muss die gesamt Wochenstundenzahl pro Klassenstufe im Pflichtbereich unverändert bleiben. Mit der Überarbeitung der Stundentafel wird die Ausgestaltung von Ganztagsangeboten mehr Raum gegeben. Ab 1. August 2019 werden mehr Mitte insbesondere zur Förderung der Lebenskompetenz der Schülerinnen und Schüler durch Ganztagsangebote in Sport Musik und Kunst zur Verfügung gestellt .
Schulen erhalten insgesamt mehr Eigenverantwortung und gleichzeitig werden weitere Spielräume zur Gestaltung einer schuleigenen Stundentafel eröffnet. Um den spezifischen pädagogischen Schwerpunktsetzungen der jeweiligen Schulen Rechnung zu tragen.
Eventuelle Fehler bei der Übertragung in einen recherchierbaren Text bitten wir zu entschuldigen. Im Zweifelsfalle bitte immer im Originaltext nachschauen.

Quelle: 20190416 Offene Fragen Piwarz 2